Die Gierschdurfer Bichereulen - Förderverein der Stadtbibliothek Ebersbach-Neugersdorf e.V.
Die Gierschdurfer Bichereulen- Förderverein der StadtbibliothekEbersbach-Neugersdorf e.V.

Satzung des Fördervereins der Stadtbibliothek Ebersbach-Neugersdorf e.V.                                       Die Gierschdurfer Bichereulen

§ 1

 

1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der Stadtbibliothek Ebersbach-Neugersdorf e.V.

   Die Gierschdurfer Bichereulen. 

                                                                                                                    

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Ebersbach-Neugersdorf.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2

 

1. Der Verein hat das Ziel, die Stadtbibliothek Ebersbach-Neugersdorf in ihren Aufgaben der Leseförderung, der Informationsbereitstellung und -vermittlung zu unterstützen sowie die Bibliothek als Einrichtung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Stadt Ebersbach-Neugersdorf zu stärken.

 

2. Der Satzungszweck des Fördervereins wird durch die Sammlung von Geldmitteln und deren Weitergabe an die Stadtbibliothek Ebersbach-Neugersdorf verwirklicht. Ferner soll der Satzungszweck durch Lesungen von Autoren und andere kulturelle Veranstaltungen realisiert werden.

 


§ 3

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  

 

2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

2.  Der Beitritt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

3.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

4.  Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur Entrichtung dieses Beitrages verpflichtet. Die Höhe wird in der Beitragsordnung geregelt. Mitgliedsrechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist. Die Zahlung des Beitrags beginnt im Monat des Beitritts.

 

 

 5.  Die Mitgliedschaft endet:

                 -     durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,

                 -     durch Austritt,

                 -     durch Ausschluss,

                 -     durch Streichung in der Mitgliederliste.

 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der

Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

 


§ 5

 

Organe des Vereins sind:

                  -             die Mitgliederversammlung,

                  -             der Vorstand.

 

 

§ 6

 

 1.   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

 

 2.   Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a. die Wahl des Vorstandes,

b. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,

c. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

d. Entlastung des Vorstandes,

e. Wahl der Kassenprüfer,

f. Änderung der Satzung,

g. Auflösung des Vereins,

h. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

 

4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter oder einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

§ 7

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 3 Beisitzern.

 

 

2. Der jeweilige Leiter der Stadtbibliothek Ebersbach-Neugersdorf wirkt mit beratender Stimme im Vorstand mit.

 

 

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.

 

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

 

6.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen.

 

7. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 


§ 8

 

1.  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

 

§ 9

 

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 10

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ebersbach-Neugersdorf, die es unmittelbar und nachweislich ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

 

§ 11

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Ebersbach-Neugersdorf, den  05.05.2017

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© Karin Bachmann